
Beschlossen in der Kreisversammlung am 24.09.2024.
Genehmigt durch das Präsidium des DRK-Landesverban-des Baden-Württemberg e.V. am 02.10.2024.
Eingetragen ins Vereinsregister in Ulm.
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 8 Territorialitätsprinzip
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ortsvereine
§ 13 Satzung der Ortsvereine
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
§ 18 Organe
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
§ 21a Virtuelle Durchführung der Kreisversammlung und von Sitzungen sowie sonstige Teilnahme und Beschlussfassungen
§ 22 Präsidium
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 24 Aufgaben des Präsidiums
§ 25 Der Präsident
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
§ 27 Kreisgeschäftsführer
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
§ 30 Der Konventionsbeauftragte
§ 31 Der Rotkreuzbeauftragte für Katastrophenfälle
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 33 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
§ 35 Gemeinnützigkeit
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 38 Schiedsgericht
§ 39 Auflösung
§ 40 Teilunwirksamkeit
§ 41 Inkrafttreten
Die in dieser Satzung enthaltenen personen- und funktionsbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen somit alle Geschlechter jeweils mit ein.
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter/seine Stellver-treter, der Schatzmeister und sein Stellvertreter sowie der Justiziar und sein Stellver-treter. Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter/einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. unterhält eine Kreisge-schäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatori-schen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirt-schaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitneh-mer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.
Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsfüh-rer vertritt der Präsident den Verein.
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grunds-ätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauf-tragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württem-berg e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. den Beauftragten für den Katstrophenschutz (K-Be-auftragter) und Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravens-burg e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.
Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – ge-bildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die un-wirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten ent-sprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V.