Satzung des Kreisverbandes Ravensburg e. V.

Beschlossen in der Kreisversammlung am 24.09.2024.
Genehmigt durch das Präsidium des DRK-Landesverban-des Baden-Württemberg e.V. am 02.10.2024.
Eingetragen ins Vereinsregister in Ulm.

Präambel

Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 8 Territorialitätsprinzip
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder
§ 12 Ortsvereine
§ 13 Satzung der Ortsvereine
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17 Ende der Mitgliedschaft

Vierter Abschnitt:
Organisation

§ 18 Organe
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
§ 21a Virtuelle Durchführung der Kreisversammlung und von Sitzungen sowie sonstige Teilnahme und Beschlussfassungen
§ 22 Präsidium
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 24 Aufgaben des Präsidiums
§ 25 Der Präsident
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
§ 27 Kreisgeschäftsführer
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
§ 30 Der Konventionsbeauftragte
§ 31 Der Rotkreuzbeauftragte für Katastrophenfälle

Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 33 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
§ 35 Gemeinnützigkeit

Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36 Ordnungsmaßnahmen
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 38 Schiedsgericht

Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 39 Auflösung
§ 40 Teilunwirksamkeit
§ 41 Inkrafttreten

Präambel

  1. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsät-zen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwillig-keit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
    Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell-schaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewe-gung.
  2. Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vor-zubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wir-ken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Inter-nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universa-les Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
  3. Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Ge-sellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Fö-deration, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusam-menarbeitet.
  4. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaf-ten fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsor-gan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Ver-breitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interes-sen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
  5. Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitä-ren Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewe-gung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
    Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie die-jenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungs-gemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Be-hörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaß-nahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
    Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen an-erkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
  6. Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreis-verbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deut-schen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deut-schen Roten Kreuz regeln, zusammen.
  7. Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirt-schaftsführung.

Vorbemerkung

Die in dieser Satzung enthaltenen personen- und funktionsbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen somit alle Geschlechter jeweils mit ein.

Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Selbstverständnis

  1. Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Verei-nigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreu-zes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mit-zuwirken.
  2. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewe-gung:

    • Menschlichkeit
    • Unparteilichkeit
    • Neutralität
    • Unabhängigkeit
    • Freiwilligkeit
    • Einheit
    • Universalität.

    Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Ge-sellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalb-mond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
  3. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. ist Mitgliedsver-band des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. Der Kreisverband Ravensburg ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nach-geordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Ein-richtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises Ravens-burg ohne den Altkreis Wangen (und die Ortschaften Dietmanns, Haidgau und Unterschwarzach).
  4. Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württem-berg e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den
    Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Ro-ten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes Ravensburg und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
  5. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
  6. Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendver-band des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsar-beit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugend-rotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Auf-gaben:

    • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
    • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
    • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
    • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Ge-sellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
    • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
    • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
    • Suchdienst und Familienzusammenführung,
    • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Rettungsdienst, Bergret-tung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übun-gen und Wettbewerbe.
     
  2. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Auf-gaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzproto-kollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbeson-dere:

    • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mond-Bewegung,
    • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Ein-satzes von Lazarettschiffen,
    • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
    • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
     
  3. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. wirbt für seine Auf-gaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spen-den und wirbt in eigener Verantwortung aktive und passive Mitglieder.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Ravensburg. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des In-ternationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
  2. Mitglieder des Kreisverbandes sind:

    a) die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1),
    b) die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),
    c) sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und
    d) Ehrenmitglieder (§ 14).
  3. Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundes-versammlung vom 20.03.2009, sowie die Satzung des Landesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2010, geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravens-burg e. V., neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.07.2023, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.
  4. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. verwirklicht eigen-verantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes.
  5. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitglied-schaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landes-verbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grund-satz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.
  6. Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zu-satz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

  1. Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des ein-heitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
  2. Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Men-schen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
  3. Die Arbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder können eine von der Kreisversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung in angemessenem Umfang erhalten.
  4. Gemeinschaften sind:

    • die Bereitschaften,
    • die Bergwacht,
    • das Jugendrotkreuz,
    • die Wasserwacht,
    • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

    Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
    Diese Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien regeln verbindlich Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie Ein-tritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehöri-gen. Alle Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften sind verpflichtet, über per-sönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.
    Die Landesleiter der Rotkreuz-Gemeinschaften haben ein Aufsichts- und Wei-sungsrecht gegenüber den Leitungen der bei den Kreisverbänden bestehenden Rotkreuz-Gemeinschaften im Rahmen der jeweiligen Ordnung.
  5. Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Prä-sidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Die Präsidiumsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravens-burg e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. beteiligt ist.
    Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des über-geordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessen-kollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
  6. An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzel-nen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

  1. Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheit-lichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rot-kreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechts-träger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
  2. Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

    1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalb-mondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
    2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
    3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundes-ebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
    4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Ka-tastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
    5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
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    6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbe-völkerung.
    7. für die Führung, die Ausgestaltung und die Nutzung eines zentralen Regis-ters über ausgeschiedene Mitglieder (natürliche Personen) einer Gliederung oder ausgeschiedene Beschäftigte aufgrund schädigenden Verhaltens, so-fern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen. Dies erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtli-chen Bestimmungen.
     
  3. Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Op-fer für zweckmäßig hält.
  4. Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband ei-nen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftra-gen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufga-ben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aus-führung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliede-rungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliede-rungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie de-ren Mitgliedern.
  2. Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist in sei-nem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

    a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;
    b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtun-gen;
    c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereit-stellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
     
  3. Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entschei-den und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwes-tern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweili-gen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.
    Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württem-berg e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.
  4. Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Lan-desverbandes) umzusetzen.
  5. Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfs-maßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Prä-sidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
  6. Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband ei-nen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzuneh-men oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.
    Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.
  2. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. ist in seinem Ver-bandsgebiet ausschließlich zuständig:

    a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
    b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tä-tigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Ver-bänden und Einrichtungen;
    c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereit-stellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
  3. Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesver-bandes) umzusetzen.
  4. Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisver-band Ravensburg e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung Landesverbandes.
  5. Die Aufnahme von Darlehen von mehr als 250.000 Euro sind dem Landesver-band anzuzeigen.
  6. Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisatio-nen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverban-des einzuholen.
  7. Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Na-men und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Na-mens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bun-desverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privat-rechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverban-des hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
    Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt wer-den darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Ro-ten Kreuzes verstoßen wird.
    Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maß-gabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
     

§ 8 Territorialitätsprinzip

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. darf im Gebiet ei-nes anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.
  2. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vor-herigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
  3. Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. die Umset-zung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 23 der Sat-zung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deut-schen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. nach Anhö-rung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.
     

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
 

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und ver-trauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemes-sen über wichtige Angelegenheiten.
    Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
  2. Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsar-beit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und So-zialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
  3. Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesell-schaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen aus-schließlich geregelt.
  4. Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefor-dert und unverzüglich zu melden:

    - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
    - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    - erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    - schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Ge-schäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
    - Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personen-kreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammen-hängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beein-trächtigen,
    - Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rück-sicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
    In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenhei-ten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäfts-räume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Ge-schäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Ak-ten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebe-nenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und haupt-amtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu las-sen.
    Die Kosten können dem Mitgliedsverband auferlegt werden, wenn sie durch pflichtwidriges Verhalten von Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder lei-tenden Mitarbeitern des Mitgliedsverbandes veranlasst wurden.
  5. Darüber hinaus hat der Kreisverband gegenüber dem Bundesverband (Gene-ralsekretariat) unaufgefordert und unverzüglich alle erforderlichen Meldungen in Zusammenhang mit § 5 Abs 2 Nr. 7 vorzunehmen.
  6. Die Meldungen gemäß Absatz 4 und 5 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absat-zes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 oder Absatz 5 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorgangen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
  7. Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

  1. Die nach § 23 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Ba-den-Württemberg e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaf-ten grundsätzlich verbindlich.
  2. Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. einen Be-schluss gemäß §§ 23, 24 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbands-geschäftsführung Land beantragen.
  3. Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. zuzustellen.
  4. Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Deut-sches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württem-berg e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ravens-burg e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.
  5. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. hat Befreiungsan-träge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.
  6. Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft


§ 11 Mitglieder

  1. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
  2. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtli-chen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumu-ten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mit-arbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
  3. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
     

§ 12 Ortsvereine
 

  1. Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. ein Ortsverein gegründet werden.
  2. Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag des Präsidiums des Kreisverbandes. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich aner-kannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwen-dung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
    Soweit Ortsvereine den Status eines eingetragenen Vereins, der berechtigt ist, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, erlangen möchten, kann der Ortsverein dies nur mit vorheriger Zustimmung des Kreisverbandes und des Prä-sidiums des Landesverbandes erhalten. Die Zustimmung des Präsidiums setzt voraus, dass die Satzung des Ortsvereins den Vorgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung entspricht und ein detailliertes Vermögensverzeichnis vorgelegt wird. In der Satzung des Ortsvereins muss ferner gewährleistet sein, dass

    1. der rechtsfähige Ortsverein keine eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt und das Mitglied über seine Doppelmitgliedschaft Ortsverein/Kreisverband die Mit-gliedsbeiträge, die die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes festge-setzt hat, ausschließlich an den Kreisverband bezahlt, es sei denn, dass ört-lich bereits eine anderweitige Regelung besteht;
    2. die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit aufgenommen sind;
    3. im Falle der Auflösung des Ortsvereins das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den zuständigen Kreisverband oder dessen Rechtsnachfolger fällt.

    Der Ortsverein führt im Namen den Zusatz „e. V.“
     
  3. Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufga-ben:

    a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbe-sondere gegenüber den örtlichen Behörden;
    b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
    c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch;
    d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.
    Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.
  4. Der Ortsverein hat

    a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 - 21;
    b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
     
  5. Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
  6. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mit-gliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisverbandes. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der
    Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zuge-wiesen werden. Soweit Rotkreuz-Gemeinschaften nicht einem Ortsverein ange-hören, gilt vorstehende Regelung entsprechend.
  7. Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes gegenüber den Leitungen dem des Ortsvereins vor.
  8. Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Kreisverband. Mit der Mitglied-schaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Kreisverband erworben.
     

§ 13 Satzung der Ortsvereine
 

  1. Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlasse-nen Mustersatzung in der Fassung vom 10.12.2022 entspricht, soweit sie für ver-bindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Ge-nehmigung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Sat-zungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetra-genen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Ein-tragung ins Vereinsregister einzuholen.
  2. Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen ent-halten:

    a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.
    b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbin-dung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverban-des).
    c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksglei-chen Rechten, die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.
    d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Lan-desverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsich-
    tigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaf-ten oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
    Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt wer-den darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deut-schen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deut-schen Roten Kreuzes verstoßen wird.
    Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufga-ben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
    e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse mit Tätigkeitsbericht bis zum 30.05. des folgenden Kalenderjahres beim Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes vorzulegen.
    f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauf-tragte einzusehen und zu überprüfen.
    g) Wird ein nichtrechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der vertretungsberechtig-ten Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so kann das Präsidium des Kreis-verbandes aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Präsidiums des Kreisverbandes einen Notvorstand für diesen Ortsverein einsetzen, der unver-züglich eine Hauptversammlung des Ortsvereins anzuberaumen hat, mit dem Ziel, wieder einen vertretungsberechtigten Vorstand wählen zu lassen. In der Zeit bis zur Hauptversammlung führt der Notvorstand die Geschäfte des Orts-vereins, soweit sie erforderlich und unerlässlich sind. Bei rechtsfähigen Orts-vereinen richtet sich diese Maßnahme nach den Maßgaben des Vereins-rechts.
     
  3. Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvereinsvorstand.

    a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich bis zum 30.04. zusammen. Der Vor-sitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/3 der Mitglieder oder der Hälfte des Ortsver-einsvorstandes schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung aller Mitglieder, also auch der Fördermitglieder, erfolgt durch Veröffentlichung in der Schwä-bischen Zeitung in den Lokalausgaben im Tätigkeitsgebiet des Ortsvereines oder den Amtsblättern im Tätigkeitsgebiet des Ortsvereines oder durch schriftliche Einladung unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und
    Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
    b) Der Ortsvereinsvorstand besteht zumindest aus:
    - dem Vorsitzenden,
    - seinem Stellvertreter,
    - einem Schatzmeister sowie
    - je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
    c) Der Ortsvereinsvorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Orts-vereinsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederver-sammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.
    d) Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstands müssen Mitglieder eines Rotkreuz-verbandes sein.
     

§ 14 Ehrenmitglieder
 

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
 

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
 

  1. Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des An-trages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Prä-sidium des Kreisverbandes. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mit-gliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.
  2. Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorheri-gen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mit-glied werden.
  3. Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem an-deren Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grunds-ätze des Roten Kreuzes zu beachten.
  2. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mit-wirkungsrechte nach §§ 19 – 21.
  3. Von den Mitgliedern ist ein Vereinsbeitrag zu leisten, der von der Kreisversamm-lung festgesetzt wird. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
  4. Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen all-gemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
  5. Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
     

§ 17 Ende der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    - Kündigung der Mitgliedschaft,
    - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
    - Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
    - Tod der natürlichen Person,
     
  2. Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisver-band auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten1 kün-digen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
    b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
    c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren er-öffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.2
    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mit-glied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann inner-halb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angeru-fen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
     
  4. Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zuge-hörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.

Vierter Abschnitt:
Organisation


§ 18 Organe
 

  1. Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. sind:

    - die Kreisversammlung,
    - das Präsidium.
     
  2. Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so-weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abge-stimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
  3. Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsiden-ten und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
     

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
 

  1. Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
  2. Die Kreisversammlung besteht aus:

    1. den in Stimmbezirken gewählten Delegierten aller Mitglieder,
    2. den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
    3. den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.
     
  3. Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine beste-hen, bildet der Kreisvorstand Stimmbezirke und bestellt einen Wahlleiter.
  4. Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten (für die Kreisver-sammlung) werden für die Dauer von vier Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins oder der Wahlleiter einlädt. Die Einberu-fung erfolgt durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung in den Lokalaus-gaben im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Ravensburg e.V. unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eingeladen zur Kreisversammlung werden die Delegierten, die im Zeitpunkt der Versendung der Einladung im Amt sind.
  5. Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks für die Kreisversammlung wird aus der Zahl seiner Mitglieder nach folgendem Schlüssel errechnet: Jeder Stimmbe-zirk hat 2 Delegierte. Pro angefangene 300 Mitglieder erhält der Stimmbezirk ei-nen weiteren Delegierten. Stichtag für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Mitglieder ist der 31.12. des Jahres, das dem Jahr, in dem das Präsidium des Kreisverbandes neu gewählt wird, vorangeht. Die Amtszeit der von den Stimm-bezirken zu wählenden Delegierten beträgt vier Jahre. Änderungen im Mitglie-derbestand haben während der Amtszeit der Delegierten keine Auswirkungen. Die gewählten Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder der Kreisversamm-lung. Es soll darauf geachtet werden, dass die Rotkreuz-Gemeinschaften bei der Bestimmung der Delegierten entsprechend ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt werden. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. Sollten keine Ortsvereine bestehen, gilt Entsprechendes für die Bereitschaften.
  6. Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
     

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
 

  1. Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
  2. Die Kreisversammlung:

    a) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
    b) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
    c) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;
    d) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
    e) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen;
    f) beschließt über die Vorlagen des Präsidiums;
    g) beschließt
    aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20 Abs. 7 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsände-rungen,
    bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Lan-desverband;
    h) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
    i) genehmigt Ordnungen;
    j) sie wählt aus Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten für die Landes-versammlung und ihre Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Dele-gierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    k) sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums.
     
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder den Austritt aus dem Landesverband bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege-benen Stimmen.
     

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
 

  1. Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung oder die Hälfte der Mitglie-der des Präsidiums des Kreisverbandes die Einberufung unter Angabe von Grün-den schriftlich beantragen.
  2. Die Kreisversammlung wird von dem Präsidenten einberufen und geleitet. Einbe-rufen wird durch Einladung in Textform an die Angehörigen der Kreisversamm-lung (§ 19) unter Einhaltung der Frist von einem Monat und Angabe der Tages-ordnung.
  3. Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Er-gänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spä-testens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäfts-stelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Kreis-versammlung dies mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
     

§ 21a Virtuelle Durchführung der Kreisversammlung und von Sitzungen sowie sonstige Teilnahme und Beschlussfassungen
 

  1. a) Kreisversammlung und Sitzungen der Organe gem. § 18 Abs. 1 oder sonsti-ger Gremien (z. B. Fachausschüsse, Sitzungen der Rotkreuz-Gemeinschaf-ten) können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Video-konferenzen und/oder Telefonkonferenzen) durchgeführt werden. Die Ent-scheidung bei der Kreisversammlung trifft das Präsidium. Im Übrigen ent-scheiden die Vorsitzenden der Organe oder der Gremien.

    b) Des Weiteren können bei der Kreisversammlung mit Zustimmung des Präsi-diums sowie bei den Sitzungen der anderen Organe oder Gremien mit Zu-stimmung der Vorsitzenden der Organe bzw. der Gremien auch Mitglieder dieser Organe bzw. der Gremien oder der sonstigen Gremien ohne Anwe-senheit am Versammlungs- oder Sitzungsort teilnehmen und ihre Mitglieds-rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Hybridveran-staltung) oder ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. der Sitzung schriftlich abgeben.
     
  2. Im Übrigen gelten die gleichen Anforderungen an die Einladung, die Teilnehmer-zahl und für die Beschlussfähigkeit und die gleichen Zustimmungsquoren zur Fassung von Beschlüssen wie bei den Präsenzveranstaltungen oder -sitzungen nach den Bestimmungen der Satzung.
  3. In dringenden Fällen können die Organe und Gremien auch ohne Kreisversamm-lung oder ohne Sitzungen im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. Ent-scheidungen anstelle der Kreisversammlung trifft das Präsidium. Im Übrigen ent-scheiden die Vorsitzenden der Organe oder der Gremien.
    Voraussetzung hierfür ist, dass bis zu dem vom Präsidium bzw. den Vorsitzenden der Organe oder Gremien gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderli-chen, in der Satzung vorgesehenen Mehrheit, gefasst wurde.
     

§ 22 Präsidium
 

  1. Das Präsidium besteht aus den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern

    1. dem Präsidenten,
    2. einem oder mehreren Stellvertretern,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Kreisverbandsarzt,
    5. dem Justitiar
    6. je einem Vertreter der Vorstandschaft pro Ortsverein auf Vorschlag der Ortsvereine den von der Kreisversammlung auf Vorschlag zu wählenden Vertretern der Rot-kreuz-Gemeinschaften, nämlich

    - der Kreisbereitschaftsleiterin und dem Kreisbereitschaftsleiter auf Vor-schlag der Bereitschaftsleiterinnen und Bereitschaftsleiter,
    - dem Leiter des Jugendrotkreuzes auf Vorschlag der JRK-Gruppenleiter,
    - einem Vertreter der Vorstandschaft der Bergwacht auf Vorschlag der Bergwacht-Bereitschaften
    - der Kreissozialleiterin auf Vorschlag der Ortsvereins-Sozialleiterinnen,
    - dem Leiter der Wasserwacht auf Vorschlag der Wasserwacht-Bereit-schaften.

    Der Kreisgeschäftsführer und der Rotkreuzbeauftragte nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.
    Für die Mitglieder des Präsidiums nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 soll ein stimmberech-tigter Stellvertreter gewählt werden. Er wird tätig, wenn das ordentliche Mitglied verhindert, dieses Amt nicht oder nicht mehr besetzt ist.
    Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Präsi-diumsmitglieder können für die Präsidiumstätigkeit eine von der Kreisversamm-lung festzusetzende angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Außerdem können den Präsidiumsmitgliedern Auslagen und Reisekosten, welche ihnen im Zusammenhang mit der Präsidiumstätigkeit entstehen, nach steuerlich zulässigen Höchstsätzen vergü-tet werden.
     
  2. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatz-meisters.
  3. Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.
  4. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Ein-berufung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter, anwe-send ist. Für alle Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Präsidenten und dessen Vertretern, kann von der Kreisversammlung ein stimmberechtigter Ver-treter gewählt werden, für den Fall, dass das ordentliche Mitglied verhindert ist. Auch die Stellvertreter für die Leiter der Rotkreuz-Gemeinschaften können auf Vorschlag der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaften von der Kreisversammlung gewählt werden.
  7. Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
     

§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter/seine Stellver-treter, der Schatzmeister und sein Stellvertreter sowie der Justiziar und sein Stellver-treter. Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter/einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
 

§ 24 Aufgaben des Präsidiums
 

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28.
  2. Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. verantwortlich und übt insoweit die Ver-bandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus. Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.
     
  3. Es hat folgende weitere Aufgaben:

    a) Beschluss über den Wirtschaftsplan und über Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplans,
    b) Prüfung des Jahresabschlusses,
    c) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Landes-verband,
    d) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen,
    e) Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 7 (Gründung von oder die Beteiligung an privat-rechtlichen Gesellschaften usw.);
    f) Bestellung des Rotkreuzbeauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31,
    g) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11,
    h) beschließt über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidi-ums aus wichtigem Grund,
    i) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
    j) entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.
     
  4. Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegen-über dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;
    b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreis-geschäftsführer;
    c) Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5;
    d) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers;
    e) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisgeschäfts-führer;
    f) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
    g) Entgegennahme der in § 28 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Kreisgeschäfts-führers;
    h) Beschlussfassung über Vorlagen des Kreisgeschäftsführers;
    i) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Ein-zelfall.
     
  5. Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreu-zes Kreisverband Ravensburg e. V. insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;
    b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversamm-lung.
     
  6. Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

    a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen;
    b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine/Rotkreuz-Gemeinschaften selbst oder durch Be-auftragte einzusehen und zu überprüfen;
    c) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4 a – e; Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Ge-samthöhe von 50.000 Euro.
    d) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
    e) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisatio-nen/ Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes;
    f) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen,
    g) über die vorherige Zustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Ortsvereine zu entscheiden; ebenso über die vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteili-gungen durch die Ortsvereine nach § 13 Abs. 2 c) zu entscheiden.
     
  7. Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
    Wird ein nichtrechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so kann das Präsidium des Kreisverban-des aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Präsidiums des Kreisverban-des einen Notvorstand für diesen Ortsverein einsetzen, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung des Ortsvereins anzuberaumen hat, mit dem Ziel, wieder einen vertretungsberechtigten Vorstand wählen zu lassen. In der Zeit bis zur Mit-gliederversammlung führt der Notvorstand die Geschäfte des Ortsvereins, soweit sie erforderlich und unerlässlich sind. Bei rechtsfähigen Ortsvereinen richtet sich diese Maßnahme nach den Maßgaben des Vereinsrechts.
  8. Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mit-gliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzuneh-men oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
  9. Hält das Präsidium einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen für angezeigt, so kann es mit Zustimmung der Kreisversammlung Bestimmungen erlassen, die für alle Ortsvereine verbindlich sind.
  10. Das Präsidium kann ihm zustehende Befugnisse auf den Präsidenten und/oder weitere Mitglieder des Präsidiums übertragen.
  11. Im Übrigen ist das Präsidium für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
     

§ 25 Der Präsident
 

  1. Der Präsident ist der Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisver-sammlung oder Präsidium übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.
  2. Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufei-nander abstimmen.
  3. Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendi-gen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
  4. Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsi-diumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
  5. Der Präsident kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.
  6. Der Präsident vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravens-burg e. V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge ge-genüber dem Kreisgeschäftsführer.
     

§ 26 Kreisgeschäftsstelle
 

Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. unterhält eine Kreisge-schäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatori-schen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirt-schaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitneh-mer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.
 

§ 27 Kreisgeschäftsführer
 

Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsfüh-rer vertritt der Präsident den Verein.
 

§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
 

  1. Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Aus-führung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Präsidiums und der Ver-bandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisver-bandes handelt.
    Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Ver-bandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
    Er untersteht dem Präsidium. Weisungen des Präsidiums sind durch den Präsi-denten zu erteilen.
    Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsi-dium eine Revision durchzuführen.
    Soweit er den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wir-kung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
     
  2. Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.

    a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
    b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschluss-prüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen;
    c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
    d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten;
    e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;
    f) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
    g) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
     
  3. Der Kreisgeschäftsführer hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über

    a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grund-sätzliche Fragen der Vereinsführung;
    b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtun-gen;
    c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
     
  4. Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Ge-schäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Präsidiums erlassen wird.
     

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
 

  1. Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachaus-schüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
  2. Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  3. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
     

§ 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte
 

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grunds-ätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauf-tragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
 

§ 31 Der Rotkreuzbeauftragte für den Katastrophenschutz
 

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württem-berg e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. den Beauftragten für den Katstrophenschutz (K-Be-auftragter) und Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravens-burg e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.

Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften


§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
 

  1. Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsge-mäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder an-geleitet sind.
  2. Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die eh-renamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
     

§ 33 Arbeitskreise
 

Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – ge-bildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
 

§ 34 Wirtschaftsführung
 

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. erfüllt seine Aufga-ben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
  2. Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
  3. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. erstellt einen Jah-resabschluss analog den jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.
  4. Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutra-len Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversamm-lung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreis-verbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
  5. Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Fi-nanzordnung.
  6. Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Son-derausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 3.
  7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 35 Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
  5. Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich sind.
  6. Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. darf keine Perso-nen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemein-nützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Baden-Württem-berg e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Ver-bandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, so-weit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
 

§ 36 Ordnungsmaßnahmen
 

  1. Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravens-burg e. V.

    - seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesver-band Baden-Württemberg e. V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
    - sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
    - entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitglie-dern duldet,

    können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Deut-schen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. verhängt wer-den.
     
  2. Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. fest, dass ein Mitglied

    - seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemä-ßer Gremien verletzt oder
    - sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
    - entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitglie-dern duldet,

    können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ord-nungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtver-letzung.
     
  3. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kosten-pflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
     
  4. Ordnungsmaßnahmen sind

    a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamt-höhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
    b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern die-ser Organe des Mitglieds.
    c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
    d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
    e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entspre-chendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.
     
  5. Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwer-wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
  6. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen.
     

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
 

  1. Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravens-burg e. V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ravensburg e. V. zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Ver-bände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) un-beschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisun-gen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesell-schaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
    Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. ge-mäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Sat-zung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
     

§ 38 Schiedsgericht
 

  1. Alle Rechtsstreitigkeiten

    a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privat-rechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreu-zes,
    b) zwischen Einzelmitgliedern,
    c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
    Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Lan-desverband Baden-Württemberg hinausgehen, werden durch das Schiedsge-richt des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.
     
  2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
  3. Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereins-maßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
  4. Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
  5. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
 

§ 39 Auflösung
 

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
 

§ 40 Teilunwirksamkeit
 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die un-wirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten ent-sprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
 

§ 41 Inkrafttreten
 

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Ravensburg e. V.